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§ 23b Gültigkeitsdauer - Digitale Gesetze
Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister
Kapitel 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten
Kapitel 4 Produktion des Personalausweises
Kapitel 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber
Kapitel 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten
Kapitel 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 22 Einrichtung
§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 23b Gültigkeitsdauer
Kapitel 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
Kapitel 9 Beantragung von Berechtigungen
Kapitel 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
Kapitel 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Kapitel 12 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 7: Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 23b Gültigkeitsdauer
Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.