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§ 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften - Digitale Gesetze
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (PatV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Patentanmeldungen; Patentverfahren
Abschnitt 3 Sonstige Formerfordernisse
Abschnitt 4 Ergänzende Schutzzertifikate
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Sonstige Formerfordernisse
§ 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).