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Patentgesetz (PatG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Das Patent
Zweiter Abschnitt Deutsches Patent- und Markenamt
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Vierter Abschnitt Patentgericht
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 71 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Patentgericht
§ 71
(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.