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§ 131 - Digitale Gesetze
Patentgesetz (PatG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Das Patent
Zweiter Abschnitt Deutsches Patent- und Markenamt
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Vierter Abschnitt Patentgericht
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe
§ 129
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
§ 131
Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.