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§ 128a - Digitale Gesetze
Patentgesetz (PatG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Das Patent
Zweiter Abschnitt Deutsches Patent- und Markenamt
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Vierter Abschnitt Patentgericht
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 123
§ 123a
§ 124
§ 125
§ 125a
§ 126
§ 127
§ 128
§ 128a
§ 128b
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 128a
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Zur Anwendung d. § 128a vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)