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§ 120 - Digitale Gesetze
Patentgesetz (PatG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Das Patent
Zweiter Abschnitt Deutsches Patent- und Markenamt
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Vierter Abschnitt Patentgericht
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren
2. Berufungsverfahren
§ 110
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121
3. Beschwerdeverfahren
4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
2.: Berufungsverfahren
§ 120
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.