§ 71 Bewertung der Klausuren
Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 1 F 2017-09-22 +++)