§ 64 Verfügungen über das Darlehen
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)