Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung
Teil 3 Sicherung des Unterhalts
Teil 4 Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Teil 5 Übergangsbestimmungen
§ 40 Gegenstände der Prüfung
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:
Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis (insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Bescheid).
(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:
1.
bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,
2.
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen,
3.
Markenrecht,
4.
Designrecht,
5.
Sortenschutzrecht,
6.
gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, im Recht der Volksrepublik China und im Recht Japans, und
7.
Berufsrecht der Patentanwälte.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)