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§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften - Digitale Gesetze
Passgesetz (PassG)
Erster Abschnitt Passvorschriften
Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.