§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Innere Ordnung
Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung
Fünfter Abschnitt Rechenschaftslegung
Sechster Abschnitt Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.