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Gesetz über die politischen Parteien (PartG)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Innere Ordnung
Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung
§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
§ 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung
§ 19a Festsetzungsverfahren
§ 20 Abschlagszahlungen
§ 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Fünfter Abschnitt Rechenschaftslegung
Sechster Abschnitt Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzierung
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.