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§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich - Digitale Gesetze
Gesetz über die politischen Parteien (PartG)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Innere Ordnung
Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung
Fünfter Abschnitt Rechenschaftslegung
Sechster Abschnitt Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzierung
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.