§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Innere Ordnung
Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung
Fünfter Abschnitt Rechenschaftslegung
Sechster Abschnitt Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.