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Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (ParlBG)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Antrag
§ 4 Vereinfachtes Zustimmungsverfahren
§ 5 Nachträgliche Zustimmung
§ 6 Unterrichtungspflicht
§ 7 Verlängerung von Einsätzen
§ 8 Rückholrecht
§ 9 Inkrafttreten
§ 8 Rückholrecht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Rückholrecht
Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen.