| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | ||
| 1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
| d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
| e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären | ||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 5) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 2 *) |
| b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen |
| c) | Vorschriften zum Datenschutz beachten |
| d) | Daten pflegen und sichern |
| 6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 6) | a) | Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen | 4 *) |
| b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge |
| c) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten |
| d) | Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen |
| e) | Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden |
| f) | technische Veränderungen feststellen und umsetzen | 3 *) |
| g) | Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren |
| h) | Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten |
| i) | Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen |
| k) | Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen |
| 7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Nr. 7) | a) | Skizzen anfertigen und anwenden | 5 *) |
| b) | Bau- und Werkzeichnungen zur Konstruktion und Einteilung von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen lesen und anwenden |
| c) | Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen anwenden |
| d) | Materiallisten erstellen |
| e) | Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern |
| f) | Messungen des Raumklimas sowie der Zustände von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen |
| g) | Leistungsverzeichnisse anwenden | 4 *) |
| h) | technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Herstellerangaben |
| i) | technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen |
| k) | Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen |
| 8 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Nr. 8) | a) | Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | 4 *) |
| b) | Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen |
| c) | Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen |
| d) | Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen |
| e) | Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten |
| f) | Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen |
| g) | bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern |
| 9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 9) | a) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen | 6 |
| b) | Handwerkzeuge handhaben und instand halten |
| c) | Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden |
| d) | Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen |
| e) | Maschinenwerkzeuge einrichten und instand halten | 2 |
| f) | Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen |
| g) | Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten |
| 10 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10) | a) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen, transportieren und lagern | 7 |
| b) | Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, Maße übertragen |
| c) | Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von Hand bearbeiten |
| d) | Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit Maschinen be- und verarbeiten |
| e) | Werkstoffverbindungen herstellen |
| f) | Holzschutzmaßnahmen durchführen |
| 11 | Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen (§ 3 Nr. 11) | a) | Untergründe auf Belegreife prüfen | 15 |
| b) | Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen |
| c) | Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen |
| d) | Untergründe säubern, sperren und vorstreichen |
| e) | Fugen und Risse bearbeiten |
| f) | Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen |
| g) | Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen |
| h) | Holzunterböden herstellen |
| i) | Fehlstellen in Estrichen ergänzen | 10 |
| k) | Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen |
| l) | Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zuschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen |
| m) | Fertigteilestrichelemente verlegen |
| n) | Schwingbodenkonstruktionen herstellen |
| o) | Doppelboden- und Hohlbodenkonstruktionen einbauen |
| 12 | Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 12) | a) | Gestaltungsmerkmale unterscheiden sowie Gestaltungstechniken auswählen und anwenden | 4 |
| b) | Skizzen für Verlegemuster anfertigen |
| c) | Verlegemuster nach Gestaltungsmerkmalen festlegen und umsetzen |
| d) | Schablonen herstellen und Formen übertragen |
| 13 | Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen (§ 3 Nr. 13) | a) | Parkettböden und andere Holzfußböden nach Anforderungen auswählen | 20 |
| b) | Gefahren von Stoffen und Stäuben, insbesondere Verpuffungen, beachten |
| c) | Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbeiten |
| d) | Parkettböden und andere Holzfußböden verkleben |
| e) | Mehrschichtparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend verlegen, Elemente verbinden |
| f) | Stabparkett, Mehrschichtparkett und Dielen nageln und schrauben |
| g) | Sportbodenkonstruktion herstellen, Spielfeldmarkierung aufbringen | 17 |
| h) | elastische Fugen herstellen |
| i) | Treppen bekleiden |
| k) | Schwellen und Anschlüsse herstellen |
| l) | Muster- und Intarsienböden herstellen |
| 14 | Verlegen von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 14) | a) | Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen | 7 |
| b) | Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten |
| c) | Klebstoffe auswählen und verarbeiten |
| d) | Verlegerichtung von Bodenbelägen bestimmen, Platten und Bahnen einteilen, verkleben, verspannen und verkletten |
| e) | Kunstharzbeschichtungen auftragen | 7 |
| f) | Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnis dokumentieren |
| g) | Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und schließen |
| h) | elastische Fugen herstellen |
| i) | An- und Abschlüsse herstellen |
| k) | Flächen bekleben |
| 15 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15) | a) | Erstpflege bei Parkett und elastischen Bodenbelägen durchführen | 3 |
| b) | Oberflächen vor Beschädigungen schützen |
| c) | Oberflächen hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen | 15 |
| d) | Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungs-mittel auswählen |
| e) | Schleifmittel auswählen, Parkett, andere Holzfußböden und Kork schleifen, insbesondere mit Maschinen |
| f) | Fugen verfüllen |
| g) | Oberflächen versiegeln, imprägnieren, ölen und wachsen |
| h) | Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen |
| 16 | Herstellen und Anbringen von Profilen (§ 3 Nr. 16) | a) | Profile nach ihrer Funktion auswählen, einpassen und anbringen | 3 |
| b) | Sockelleisten und Treppenkantenprofile anfertigen und anbringen | 3 |
| 17 | Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 17) | a) | Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren | 6 |
| b) | Pflegemittelsysteme und Pflegeverfahren auswählen, Pflegearbeiten durchführen |
| c) | Reinigungsmittelsysteme auswählen, Zwischen- und Grundreinigung durchführen |
| d) | Parkett und andere Holzfußböden sowie Korkböden aufarbeiten |
| e) | Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen |
| 18 | Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden (§ 3 Nr. 18) | a) | Zustand von Parkett und anderen Holzfußböden feststellen und dokumentieren | 4 |
| b) | erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern |
| c) | Parkett und andere Holzfußböden unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale nach Vorgaben restaurieren |
| d) | Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren |
| 19 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Nr. 19) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 2 *) |
| b) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen |
| c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen |
| d) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 3 *) |
| e) | Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten |
| f) | Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern |