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§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)
Eingangsformel
§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
§ 2 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.