Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 97b Anderweitige Ahndung - Digitale Gesetze
§ 97b Anderweitige Ahndung
Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.