§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.
(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
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die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,
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in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, oder
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der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
- 1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung durch die Patentanwaltskammer nach § 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,
- 2.
nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder
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nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigen bestellt, nachdem
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sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder
- b)