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§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen - Digitale Gesetze
Patentanwaltsordnung (PAO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Der Patentanwalt
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen
Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
§ 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zehnter Teil: Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.