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§ 11 Patentassessor - Digitale Gesetze
Patentanwaltsordnung (PAO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Der Patentanwalt
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft
Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen
§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
§ 6 Technische Befähigung
§ 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 8 Prüfung
§ 9 Prüfungskommission
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 10a Patentsachbearbeiter
§ 11 Patentassessor
§ 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
Dritter Unterabschnitt Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen
Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften
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Erster Unterabschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 Patentassessor
(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.