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[object Object] (PackmAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Anrechnungsregelung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.