Fünfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches Verfahren
Sechster Abschnitt Bußgeld- und Strafverfahren
Siebenter Abschnitt Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
Achter Abschnitt Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Zehnter Abschnitt Kosten
Elfter Abschnitt Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
Zwölfter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlußvorschriften
§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde - Digitale Gesetze
§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.