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§ 20 Tatmehrheit - Digitale Gesetze
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Vierter Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.