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§ 20 Tatmehrheit - Digitale Gesetze
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung
Dritter Abschnitt Geldbuße
Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19 Tateinheit
§ 20 Tatmehrheit
§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
Fünfter Abschnitt Einziehung von Gegenständen
Sechster Abschnitt Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Siebenter Abschnitt Verjährung
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Vierter Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.