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§ 129 Einziehung - Digitale Gesetze
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt Verstöße gegen staatliche Anordnungen
Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
§ 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
§ 129 Einziehung
Vierter Abschnitt Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Vierter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt: Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 129 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.