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§ 8 - Digitale Gesetze
Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 10
Inhaltsverzeichnis
§ 8
Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfallverletzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten der Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln vereinbaren.