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§ 7 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
Eingangsformel
I. Abschnitt Erlaubnis
II. Abschnitt Ausbildung
III. Abschnitt Zuständigkeiten
IV. Abschnitt Bußgeldvorschriften
V. Abschnitt Übergangsvorschriften
VI. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
II. Abschnitt: Ausbildung
§ 7
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.