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§ 10 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
Eingangsformel
I. Abschnitt Erlaubnis
II. Abschnitt Ausbildung
III. Abschnitt Zuständigkeiten
IV. Abschnitt Bußgeldvorschriften
§ 10
V. Abschnitt Übergangsvorschriften
VI. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
IV. Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.