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§ 10 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
Eingangsformel
I. Abschnitt Erlaubnis
II. Abschnitt Ausbildung
III. Abschnitt Zuständigkeiten
IV. Abschnitt Bußgeldvorschriften
V. Abschnitt Übergangsvorschriften
VI. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
IV. Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.