| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auftragsunterlagen bearbeiten - b)
Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen - c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - d)
Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werkzeichnungen anfertigen und technische Unterlagen anwenden
| 4 | |
- e)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen und dokumentieren - f)
Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
| | 6 |
| 6 | Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
fachärztliche Verordnungen auswerten und Krankheitsbilder erfassen - b)
Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwenden - c)
fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmittelverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften - d)
Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Verfahren zur Reinigung und zur Desinfektion
| 4 | |
| 7 | Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
die Außendarstellung des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzen - b)
an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mitwirken - c)
Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und Produkte des Betriebes informieren - d)
Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
| | 4 |
| 8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten - b)
kulturelle Identitäten berücksichtigen - c)
Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hinsichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten
| 2 | |
- d)
Produktinformationen von Anbietern beurteilen und insbesondere Angebote vergleichen - e)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren - f)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fachtermini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - g)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten und branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
| | 6 |
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
| 2 | |
- c)
Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform und Haltbarkeit - d)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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