(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen,
- 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbesondere der Biomechanik,
- 3.
Kenntnisse über technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Röntgentechnik,
- 4.
Kenntnisse über medizinische Terminologie,
- 5.
Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungsmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit,
- 6.
Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und Querschnittslähmungen,
- 7.
Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
- 8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 9.
Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere der Festigkeitslehre,
- 10.
Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
- 11.
Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbesondere der Schwungphasensteuerung in Prothesengelenken,
- 12.
Kenntnisse des Oberflächenschutzes,
- 13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
- 14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheit- und Sozialrechtes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 15.
Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,