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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ (OrtedtDGStiftG)
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Satzung
§ 5 Organe der Stiftung
§ 6 Stiftungsrat
§ 7 Direktorin oder Direktor
§ 8 Stiftungsbeirat
§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 10 Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt und Rechtsprüfung
§ 11 Berichterstattung
§ 12 Beschäftigte
§ 13 Freier Eintritt, Gebühren
§ 14 Dienstsiegel
§ 15 Auflösung
§ 4 Satzung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.