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§ 6 Übergangsvorschrift - Digitale Gesetze
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk (OrgHbMstrV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Berufsbild
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.