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§ 9 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (OrgBAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 9 Ziel und Zeitpunkt
§ 10 Inhalt
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Pfeifenbau
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 9 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.