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§ 6 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (OrgBAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereich
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.