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[object Object] (OGewV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
§ 6 Einstufung des chemischen Zustands
§ 7 Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe
§ 8 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
§ 9 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien
§ 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz
§ 11 Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste
§ 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands
§ 13 Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal
§ 14 Bewirtschaftungsziele für Stickstoff
§ 15 Ermittlung langfristiger Trends
§ 16 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
Anlage 1 (zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 3) Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Gewässertypen
Anlage 6 (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 7 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Anlage 8 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
Anlage 9 (zu § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b) Anforderungen an Analysenmethoden, an Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
Anlage 10 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 5) Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste
Anlage 12 (zu § 8 Absatz 2, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Anlage 13 (zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2) Ermittlung langfristiger Trends
§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
1.
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
2.
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,
3.
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,
4.
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und
5.
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.
Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.