Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
Abschnitt 3 Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds
Abschnitt 4 Operationelle Programme und Beihilfe
Abschnitt 5 Pflichten
Abschnitt 6 Kontrollen
Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 7 Auslagerung
Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.