Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
Abschnitt 3 Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds
Abschnitt 4 Operationelle Programme und Beihilfe
Abschnitt 5 Pflichten
Abschnitt 6 Kontrollen
Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.