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§ 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (OGErzeugerOrgDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
Abschnitt 3 Wert der vermarkteten Erzeugung und Betriebsfonds
Abschnitt 4 Operationelle Programme und Beihilfe
Abschnitt 5 Pflichten
Abschnitt 6 Kontrollen
Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen
§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen
§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen
§ 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
§ 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
§ 37 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Verwaltungssanktionen
§ 36 Kürzung bei verspäteter Antragstellung
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 15 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 Prozent zu kürzen.