§ 26 Verwaltungskontrollen
(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
- 1.
die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind;
- 2.
die Übereinstimmung des operationellen Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem nationalen Strategieplan und dieser Verordnung;
- 3.
die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben;
- 4.
die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.
(3) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:
- 1.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,
- 2.
die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zugelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds und zu den getätigten Ausgaben,
- 3.
die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und erbrachten Dienstleistungen,
- 4.
die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen,
- 5.
die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen, und
- 6.