(1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.
(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Landesstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.
(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
- 1.
Name und Vorname oder Name des Unternehmens,
- 2.
Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe,
- 3.
Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung im Referenzzeitraum,
- 4.
Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der anerkannten Erzeugerorganisation,
- 5.
Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben,
- 6.
Belege über die Ausgaben und den Anteil des Betriebsfonds für die Interventionskategorie Krisenprävention und Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen,
- 7.
Belege über die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 8.
eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie keine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor Obst und Gemüse förderfähig sind,
- 9.
Belege über die Durchführung der betreffenden Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 10.