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§ 5 Speicherung - Digitale Gesetze
Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz (OGAV)
Eingangsformel
§ 1 Elektronische Aktenführung
§ 2 Fachverfahren nach dem Stand der Technik
§ 3 Übertragung von Dokumenten in elektronische Dokumente; elektronische Akte
§ 4 Mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Dokumente
§ 5 Speicherung
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Speicherung
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.