§ 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz
(1) Der Unternehmer hat die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und gegen das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder diese zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen und Vorkehrungen sind die Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen, die Vorgaben des Anhangs 1 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten sowie die Vorgaben des Anhangs I Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Ergänzend sind die folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Der Unternehmer hat brand- und explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen. Ist eine Festlegung von sowohl brand- als auch explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich, muss der brandgefährdete Bereich mindestens den explosionsgefährdeten Bereich umfassen.
(3) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.
(4) Sofern der Unternehmer von der in Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen Gebrauch macht, darf er in den explosionsgefährdeten Bereichen nur maschinelle und elektrische Einrichtungen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitsanforderungen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer und mit Geräten, die den Sicherheitsanforderungen einzelner Zonen nicht genügen, sind verboten.
(5) Abweichend von Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung und den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und 3 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen bei Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als die in den Absätzen 3 und 4 Satz 1 genannten verwenden, wenn
- 1.
in explosionsgefährdeten Bereichen Kontrollmessungen ergeben haben, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und
- 2.
in brandgefährdeten Bereichen Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen worden sind.