(1) „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ sind alle Tätigkeiten, die der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich einschließlich der bei ihrer Gewinnung anfallenden Gase dienen und im Zusammenhang mit einer Plattform oder anderen Einrichtung ausgeübt werden. Zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehören die Konzeption, die Planung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung der Plattform oder anderen Einrichtung. Nicht zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehört die Errichtung und der Betrieb von Transit-Rohrleitungen, sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist.
(2) „Ernste Gefahr“ ist eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte.
(3) „Schwerer Unfall“ ist in Bezug auf eine Plattform oder andere Einrichtung
- 1.
eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen, die, der oder das zu dem Tod eines Menschen, einem schweren Personenschaden, einer Lebensgefahr oder einer Gefahr einer schweren Körperverletzung führt,
- 2.
eine erhebliche Beschädigung der Plattform oder anderen Einrichtungen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür,
- 3.
jeder andere Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Plattform befinden, auf der sich der Unfall ereignet, oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Plattform oder einer anderen Einrichtung ausüben, oder
- 4.
jeder schwere Umweltvorfall als Folge der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Vorfälle; dies gilt bei Umweltvorfällen als Folge der Nummer 1 und 2 auch, wenn es bei dem Vorfall nicht zu einer Gefahr für Personen oder einem Schaden für Leib und Leben von Personen gekommen ist.
(4) „Schwerer Umweltvorfall“ ist ein Vorfall, der zu einem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, führt oder voraussichtlich führen wird.
(5) „Risiko“ ist die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls und seinen Folgen.
(6) „Vertretbar“ ist ein Risikoniveau, wenn seine Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand erfordern würde, die in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen einer solchen Verringerung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist ein der Unternehmung angemessenes Risikoniveau, das auf bewährten Verfahren beruht, zugrunde zu legen.