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§ 20 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-ArbZV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
Abschnitt 3 Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.