(1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Fall des
- 1.
§ 22 Absatz 2 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat,
- 2.
§ 22 Absatz 3 über die von ihr getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren Angaben,
- 3.
§ 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen,
- 4.
§ 22a Absatz 1 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, unter Beifügung aller verfügbaren Angaben.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sollen insbesondere umfassen:
- 1.
die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 2.
die Herkunft der Geräte,
- 3.
die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos,
- 4.
die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und
- 5.
die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gibt die Marktüberwachungsbehörde insbesondere an, worauf zurückzuführen ist, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 sollen insbesondere umfassen:
- 1.
die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 2.
die Herkunft der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 3.
die Lieferkette der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
- 4.