§ 22 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren ortsbewegliche Druckgeräte anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang. Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen falls erforderlich technische Prüfungen nach Kapitel 6.2 ADR/RID in Verbindung mit den in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID für Druckgefäße zitierten Normen oder nach Kapitel 6.8 ADR/RID in Verbindung mit den in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Normen durch oder ordnen die Durchführung unter ihrer Überwachung an. Sie berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und verfügbare Informationen über nichtkonforme ortsbewegliche Druckgeräte.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Kontrolle nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um
- 1.
die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen,
- 2.
die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die entsprechende Benannte Stelle über die Nichtkonformität.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um
- 1.
die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
- 2.
die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
Liegt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder über einen Einwand der Europäischen Kommission gegen die getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Sind ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit einem ernsten Risiko verbunden, wird die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 tätig.