Zweiter Teil Vermögenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 4 Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.