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§ 23 Erstattungspflicht - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG)
Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Zu erfüllende Ansprüche
Dritter Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
§ 20 Nachversicherung
§ 21 Beginn des Rentenanspruchs
§ 22 Rentenfeststellung
§ 23 Erstattungspflicht
§ 23a Nachversicherung in Sonderfällen
Zweiter Teil Vermögenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
Dritter Teil Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
Dritter Abschnitt: Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
§ 23 Erstattungspflicht
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.