Abschnitt 7 Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste
Abschnitt 8 Generalakte
Abschnitt 9 Sonstige Aufzeichnungen
Abschnitt 10 Aufbewahrungsfristen
Abschnitt 11 Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
§ 48 Hilfsmittel - Digitale Gesetze
§ 48 Hilfsmittel
Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.