Abschnitt 11 Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
§ 48 Hilfsmittel
Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.