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§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (NeuGlV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Volksbegehren
Fünfter Unterabschnitt: Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.