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§ 75 Öffentlichkeit - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (NeuGlV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Volksbegehren
Vierter Unterabschnitt: Eintragungshandlung
§ 75 Öffentlichkeit
Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.