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Eingangsformel - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve (NetzResV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen
§ 2 Zweck der Bildung einer Netzreserve, Systemsicherheit
§ 3 Prüfung und Bestätigung des Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve
§ 4 Verfahren, Möglichkeit zur Interessenbekundung
§ 5 Verträge mit Betreibern bestehender Anlagen
§ 6 Erstattung von Kosten bestehender Anlagen
§ 7 Art des Einsatzes der Netzreserve
§ 8 Anzeigepflicht und Stilllegungsverbot bei geplanten Stilllegungen
§ 9 Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung
§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 13b Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: